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BGH - Entscheidung vom 22.05.2006

5 StR 177/06

Normen:
BtMG § 29

BGH, Beschluß vom 22.05.2006 - Aktenzeichen 5 StR 177/06

DRsp Nr. 2006/24868

Strafzumessung bei Sicherstellung der BtM nach polizeilicher Observation

Es ist regelmäßig strafmildernd zu berücksichtigen, wenn das Rauschgift infolge einer polizeilichen Observation sichergestellt und aus dem Verkehr gezogen wurde, so dass es nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumenten kommen konnte.

Normenkette:

BtMG § 29 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafzumessungserwägungen sind lückenhaft, weil das Landgericht den Umstand, dass das Rauschgift infolge der polizeilichen Observation sichergestellt und aus dem Verkehr gezogen wurde, so dass es nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumenten kommen konnte, unerörtert gelassen hat (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10). Dieser Rechtsfehler erfordert indes hier nicht die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung der Sache zur Nachholung dieser Prüfung, da die Festsetzung der Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten trotz dieses Strafzumessungsfehlers bei den erheblichen persönlichen Strafschärfungsgründen angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO ).

Vorinstanz: LG Cottbus, vom 03.01.2006