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BGH - Entscheidung vom 12.10.2006

IX ZB 54/06

Normen:
InsO § 6 § 7 § 4

BGH, Beschluß vom 12.10.2006 - Aktenzeichen IX ZB 54/06

DRsp Nr. 2006/28401

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

Die Rechtsbeschwerde ist kraft Gesetzes gem. § 7 InsO nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht über eine sofortige Beschwerde im insolvenzrechtlichen Instanzenzug entschieden hat. Ausserhalb des insolvenzrechtlichen Instanzenzugs ist die Rechtsbeschwerde nur eröffnet, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.

Normenkette:

InsO § 6 § 7 § 4 ;

Gründe:

I. Die weitere Beteiligte zu 1 ist die Tochter und Alleinerbin des am 1. September 2004 verstorbenen G. K., über dessen Nachlass ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Zur Insolvenzverwalterin wurde die weitere Beteiligte zu 2 bestellt.

Die weitere Beteiligte zu 1 hat beantragt, es möge ihr Einsicht in die Gerichtsakten und die Akten der Insolvenzverwalterin gewährt werden. Dem Ersuch auf Gewährung der Einsicht in die Gerichtsakten hat das Insolvenzgericht stattgegeben, die Einsichtnahme in die Akten der Insolvenzverwalterin hat es abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Das Beschwerdegericht hat über eine sofortige Beschwerde außerhalb des insolvenzrechtlichen Instanzenzuges entschieden. Es handelt sich nicht um ein Rechtsmittel nach § 6 InsO , sondern um ein solches nach § 4 InsO in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn 69). In solchen Fällen ist die Rechtsbeschwerde nur eröffnet, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ). Dies ist hier nicht geschehen.

Vorinstanz: LG Mannheim, vom 10.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 20/06
Vorinstanz: AG Mannheim, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen IN 722/04