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BGH - Entscheidung vom 30.03.2006

IX ZA 30/05

Normen:
InsO § 7 § 6 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 30.03.2006 - Aktenzeichen IX ZA 30/05

DRsp Nr. 2006/11407

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren; Entscheidungen über ein Prozesskostenhilfegesuch

Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO setzt voraus, dass das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 6 Abs. 1 Inso gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts eröffnet war. Dies ist bei Entscheidungen, die im zivilrechtlichen Klageverfahren über einen Prozesskostenhilfegesuch ergehen, auch dann nicht der Fall, wenn der Klage eine Insolvenzanfechtung zugrunde liegt.

Normenkette:

InsO § 7 § 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO ).

Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Insbesondere ist die Rechtsbeschwerde nicht durch § 7 InsO eröffnet. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO setzt voraus, dass das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts eröffnet war (BGHZ 158, 212, 214; Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456 ; ständige Rechtsprechung). Dies ist bei Entscheidungen, die im zivilrechtlichen Klageverfahren über ein Prozesskostenhilfegesuch ergehen, auch dann nicht der Fall, wenn der Klage eine Insolvenzanfechtung zugrunde liegt (BGH, Beschl. v. 7. Juli 2005 - IX ZB 125/05, n.v.).

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 24.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 W 1044/05
Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 10.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 4291/04