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BGH - Entscheidung vom 30.05.2006

VI ZR 202/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
BGB § 823 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 30.05.2006 - Aktenzeichen VI ZR 202/05

DRsp Nr. 2006/18595

Sorgfaltspflichten beim Begleiten von Wasserski auf dem Gardasee; Ermittlung des örtlichen, italienischen Rechts

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 14. September 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Das Berufungsgericht hat für die Beurteilung der verkehrserforderlichen Sorgfalt die italienische Verordnung zum Betreiben von Wasserski in Binnengewässern vom 20. Juli 1994 und die regionalen Vorschriften für die Schifffahrt auf dem Gardasee vom 14. September 1983 herangezogen und den Beklagten als "Begleiter" im Sinne der einschlägigen Vorschriften angesehen. Es hat diesen Normen entnommen, dass es Aufgabe des Begleiters ist, den Wasserskiläufer "im Auge zu behalten". Daraus hat das Berufungsgericht eine Verhaltenspflicht für den Begleiter abgeleitet. Es hat diese Verhaltenspflicht mithin nicht dem deutschen Recht, sondern (ausschließlich) dem örtlichen italienischen Recht entnommen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 50.000 EUR

Vorinstanz: OLG München, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 65/05
Vorinstanz: LG Augsburg, vom 20.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 239/04