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BGH - Entscheidung vom 31.08.2006

3 StR 313/06

Normen:
StGB § 176 Abs. 4 Nr. 2

BGH, Beschluß vom 31.08.2006 - Aktenzeichen 3 StR 313/06

DRsp Nr. 2006/24740

Sexuelle Handlungen ohne Wahrnehmung durch Dritte

§ 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB unterfallen nach der Neufassung der Vorschrift auch Fälle, in denen der Täter das Kind zur Vornahme eindeutiger sexueller Handlungen ohne Wahrnehmung durch ihn selbst oder einen Dritten bestimmt

Normenkette:

StGB § 176 Abs. 4 Nr. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat, dass das Landgericht den Angeklagten wegen der Tat 1 rechtsfehlerfrei des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gesprochen hat. § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB unterfallen nach der Neufassung der Vorschrift auch Fälle, in denen der Täter das Kind zur Vornahme eindeutiger sexueller Handlungen ohne Wahrnehmung durch ihn selbst oder einen Dritten bestimmt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 176 Rdn. 11, 12).

Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 03.03.2006