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BGH - Entscheidung vom 16.02.2006

IX ZR 254/02

Normen:
BRAO § 51a

BGH, Beschluß vom 16.02.2006 - Aktenzeichen IX ZR 254/02

DRsp Nr. 2006/7444

Sekundäre Hinweispflichten des Rechtsanwalts bei vorzeitiger Mandatsbeendigung

Der Sekundäranspruch gegen den Rechtsanwalt wird dadurch ausgelöst, dass er vor Eintritt der Primärverjährung aufgrund objektiver Umstände begründeten Anlass erhält, zu prüfen, ob er durch eine Pflichtverletzung den Mandanten geschädigt hat und dabei seine mögliche Haftpflicht erkennen kann. Ob bei vorzeitiger Mandatsbeendigung eine sekundäre Hinweispflicht des Rechtsanwalts auf vorausgegangene Pflichtverletzungen besteht, läßt sich nur anhand konkreter Umstände des Einzelfalles beantworten.

Normenkette:

BRAO § 51a ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich erachtete Frage, welche Anforderungen an die dienstliche Äußerung eines abgelehnten Richters nach § 44 Abs. 2 ZPO zu stellen sind, ist nicht entscheidungserheblich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Ablehnungsgesuch ist einer Inzidentprüfung nach § 577 Abs. 2 ZPO nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76 , 77). Zudem hat der abgelehnte Richter zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor Erlass des Berufungsurteils, wie aus der richterlichen Besetzung im Berufungsurteil hervorgeht, wegen Richterwechsels nicht mitgewirkt.

Ob bei vorzeitiger Mandatsbeendigung eine sekundäre Hinweispflicht des Rechtsanwalts auf vorausgegangene Pflichtverletzungen besteht, lässt sich nur anhand konkreter Umstände des Einzelfalles beantworten. Ausgelöst wird der Sekundäranspruch dadurch, dass der Anwalt vor Eintritt der Primärverjährung aufgrund objektiver Umstände begründeten Anlass erhält zu prüfen, ob er durch eine Pflichtverletzung den Mandanten geschädigt hat, und dabei seine mögliche Haftpflicht erkennen kann (BGHZ 94, 380 , 386; BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959 , 960). Die vorzeitige Mandatsbeendigung allein ist noch kein solcher Anlass (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 1990 - IX ZR 82/84, WM 1990, 815 , 817). Auch im Übrigen weist die verjährungsrechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts keine Rechtsfehler zu Lasten des Klägers auf.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 07.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 80/01
Vorinstanz: LG Waldshut-Tiengen, vom 23.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 3/00