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BGH - Entscheidung vom 13.04.2006

IX ZB 293/04

Normen:
InsO § 15 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 13.04.2006 - Aktenzeichen IX ZB 293/04

DRsp Nr. 2006/19372

Rücknahme eines Insolvenzantrags durch den Geschäftsführer einer GmbH

Erklärt der Geschäftsführer einer GmbH die Rücknahme eines Insolvenzantrags, ist aber nicht feststellbar, ob er im Zeitpunkt der Rücknahme zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, so hat die von ihm allein erklärte Rücknahme schon aus diesem Grunde keine verfahrensbeendende Wirkung.

Normenkette:

InsO § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , § 34 Abs. 1 , §§ 6 , 7 InsO statthaft. Die nur durch den Geschäftsführer Dr. R. vertretene Schuldnerin ist analog § 15 Abs. 1 InsO unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Abberufungsbeschlüsse vom 16. März 2004 beschwerdeberechtigt (vgl. Jaeger/Müller, InsO § 15 Rn. 63 mit weiteren Nachweisen). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob zur Rücknahme des Antrags nach § 13 Abs. 2 InsO allein diejenige natürliche Person befugt ist, die den Antrag selbst gestellt hat, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Die Gesellschafterin T. hat gegen die Beschlüsse vom 15. und 16. März 2004 Anfechtungsklage erhoben. Ist nicht feststellbar, ob der die Rücknahme erklärende weitere Geschäftsführer im Zeitpunkt der Rücknahme zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, hat die von ihm allein erklärte Rücknahme schon aus diesem Grunde keine verfahrensbeendende Wirkung.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 574 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 22.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 5938/04
Vorinstanz: AG Leipzig, vom 20.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 404 IN 453/04