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BGH - Entscheidung vom 27.06.2006

II ZR 218/04

Normen:
HWiG § 1

Fundstellen:
BGHReport 2006, 1179
DStR 2006, 1664
MDR 2007, 40
WM 2006, 1523
ZIP 2006, 1388

BGH, Hinweisbeschluß vom 27.06.2006 - Aktenzeichen II ZR 218/04

DRsp Nr. 2006/19488

Rückabwicklung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds nach Widerruf der Beitrittserklärung

»Auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilienfonds sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Danach hat der widerrufende Gesellschafter einen Anspruch gegen den Fonds auf Zahlung des Abfindungsguthabens.«

Normenkette:

HWiG § 1 ;

Gründe:

Die Beklagten und der Kläger werden, nachdem sie die Revisionen gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm [- 8 U 15/04 -] vom 30. August 2004 zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die in dem Revisionsverfahren angefallenen Kosten werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 89,4 % und die Beklagten 10,6 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten 14,5 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger 85,5 %.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 30.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 15/04
Vorinstanz: LG Arnsberg, vom 12.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 365/03
Fundstellen
BGHReport 2006, 1179
DStR 2006, 1664
MDR 2007, 40
WM 2006, 1523
ZIP 2006, 1388