Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 28.11.2006

4 StR 369/06

Normen:
StPO § 261 § 337 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 28.11.2006 - Aktenzeichen 4 StR 369/06

DRsp Nr. 2007/49

Revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung bei möglichem Schluss

Im Rahmen der revisionsgerichtlichen Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht schon einen möglichen Schluss des Tatrichters hinzunehmen.

Normenkette:

StPO § 261 § 337 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend zu den Ausführungen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte M. auch in dem ihn allein betreffenden Fall II. 7 der Urteilsgründe als Täter beteiligt war, weil er einen erheblichen Betrag in die Vorfinanzierung der Schleusung investiert und sie dadurch erst ermöglicht hat (UA 26, 113), beruht auf einer tragfähigen Grundlage. Dass sich die Äußerung des Angeklagten in dem überwachten Telefonat am 17. August 2004, "er habe bereits Geld gegeben" (UA 100), nicht auf einen anderen, sondern auf diesen Fall der Schleusung bezieht, stellt einen nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nahe liegenden, jedenfalls aber möglichen Schluss des Tatrichters dar, der vom Revisionsgericht hinzunehmen ist.

Auch die Strafzumessung ist frei von durchgreifenden Rechtsfehlern. Insbesondere hat es das Landgericht nicht unterlassen, gegen die beiden Beschwerdeführer im Fall II. 4 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe festzusetzen. Dass die Strafkammer der Strafzumessung in dem ersten auch die beiden Beschwerdeführer betreffenden Fall die Überschrift "Nr. 3 = Fall 6 der Anklage" vorangestellt hat, beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen, wie sich schon daraus ergibt, dass die beiden Angeklagten im Fall II. 3 der Urteilsgründe nicht tatbeteiligt waren.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 30.09.2005