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BGH - Entscheidung vom 23.03.2006

4 StR 584/05

Normen:
StPO § 249 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ 2006, 512

BGH, Beschluß vom 23.03.2006 - Aktenzeichen 4 StR 584/05

DRsp Nr. 2006/11094

Protokollierung zum Selbstleseverfahren

Der Umstand, dass die Richter (hier: der Vorsitzende und die Berichterstatterin) von Urkunden bereits im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung Kenntnis genommen haben werden, machte die Protokollierung gemäß § 249 Abs. 2 StPO nicht entbehrlich.

Normenkette:

StPO § 249 Abs. 2 ;

Gründe:

Zu der Verfahrensrüge (§§ 249 Abs. 2 , 261 StPO ) bemerkt der Senat:

Nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO ist die Feststellung über die Kenntnisnahme vom Wortlaut der im Selbstleseverfahren zu lesenden Urkunden durch die, d.h. alle Richter und Schöffen in das Protokoll aufzunehmen (vgl. Gollwitzer in Loewe-Rosenberg StPO 25. Aufl. § 249 Rdn. 90; Schlüchter in SK- StPO § 249 Rdn. 63). Da die Sitzungsniederschrift lediglich ausweist, dass die beiden Schöffen und die richterliche Beisitzerin dem Vorsitzenden mitgeteilt haben, dass sie die Telefonlisten gelesen haben, vertritt die Revision zu Recht die Auffassung, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Vorsitzende der Strafkammer vom Wortlaut der Urkunden keine Kenntnis genommen hat (vgl. BGH NStZ 2000, 47 ; 2005, 160; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 249 Rdn. 31). Der Umstand, dass der Vorsitzende (und die Berichterstatterin) von den Urkunden bereits im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung Kenntnis genommen haben werden, machte die Protokollierung entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht entbehrlich.

Die Rüge hat dennoch keinen Erfolg, weil das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO ): Abgesehen davon, dass die Telefondaten - soweit sie überhaupt beweiserheblich sein konnten - durch Vorhalt an den Angeklagten und an Zeugen (vgl. etwa UA 46 [Zeugin Mechthild F. ]) in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein konnten, ist im Hinblick auf die sorgfältige Beweiswürdigung auszuschließen, dass die ergänzende (UA 46) Heranziehung der Gesprächsdaten das Beweisergebnis beeinflusst hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2001 - 1 StR 378/01; Kuckein in KK 5. Aufl. § 337 Rdn. 35, 38 [der Rechtsfehler bezieht sich nur auf ein zusätzlich bestätigendes Indiz]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanz: LG Arnsberg, vom 17.08.2005
Fundstellen
NStZ 2006, 512