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BGH - Entscheidung vom 09.05.2006

5 ARs 13/06

Normen:
StPO § 274 § 344 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 09.05.2006 - Aktenzeichen 5 ARs 13/06

DRsp Nr. 2006/16128

Protokollberichtigung und Verfahrensrüge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hält an seiner Rechtsprechung zur Protokollberichtigung nach Erhebung einer Verfahrensrüge fest.

Normenkette:

StPO § 274 § 344 Abs. 2 ;

Gründe:

Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

Die Beweiskraft des Protokolls im Sinne von § 274 StPO ist für das Revisionsgericht auch dann beachtlich, wenn aufgrund einer Protokollberichtigung hinsichtlich einer vom Angeklagten zulässig erhobenen Verfahrensrüge zu Ungunsten des Angeklagten die maßgebliche Tatsachengrundlage entfällt.

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung zu der vorgelegten Rechtsfrage nicht auf.

Jedoch werden im Senat auch andere Ansichten vertreten. So wird teils dem 1. Strafsenat zugestimmt, teils die Eröffnung eines - etwa besonders gestalteten - Freibeweisverfahrens befürwortet.