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BGH - Entscheidung vom 12.01.2006

V ZR 135/05

Normen:
BGB § 675 § 280

BGH, Beschluß vom 12.01.2006 - Aktenzeichen V ZR 135/05

DRsp Nr. 2006/1380

Pflichten des Verkäufers einer Eigentumswohnung

Der Verkäufer einer Eigentumswohnung, der den Käufer über die Möglichkeit berät, diese zu erwerben und zu halten, ist in der Regel nicht zur Vorlage einer Rentabilitätsberechnung, sondern nur zur Ermittlung des monatlichen Eigenaufwandes des Käufers verpflichtet.

Normenkette:

BGB § 675 § 280 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Verkäufer, der den Käufer über die Möglichkeit berät, eine Eigentumswohnung zu erwerben und zu halten, in der Regel zwar nicht zur Vorlage einer Rentabilitätsberechnung, sondern nur zur Ermittlung des (monatlichen) Eigenaufwands des Käufers verpflichtet (vgl. Senat, BGHZ 156, 371 , 377). Für den vorliegenden Fall kommt es hierauf aber nicht an, da das Berufungsurteil jedenfalls von den Ausführungen zu B. I. 2. c) ee) (BU 8 f.) getragen wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 92.543,83 EUR.

Vorinstanz: KG, vom 20.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 46/03
Vorinstanz: LG Berlin, vom 10.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 131/02