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BGH - Entscheidung vom 28.06.2006

VII ZA 2/06

Normen:
ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 4

BGH, Beschluß vom 28.06.2006 - Aktenzeichen VII ZA 2/06

DRsp Nr. 2006/19161

Pfändbarkeit einer Sterbegeldversicherung

Pfändungsschutz hinsichtlich einer Sterbegeldversicherung kommt nur in Betracht, wenn diese auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen wurde. Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde ist auch bei deren Zulassung angesichts der Eindeutigkeit der Gesetzeslage nicht zu bewilligen.

Normenkette:

ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Der Antrag der Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 13. März 2006 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das Beschwerdegericht hat zutreffend entschieden, dass Pfändungsschutz nur in Betracht kommt, wenn die Sterbegeldversicherung auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen wurde. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage erscheint im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung in § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht als schwierig, so dass trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen ist (BGH, Urteil vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 = BGHR ZPO § 114 Erfolgsaussicht 2).

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 13.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 176/06
Vorinstanz: AG Potsdam, vom 27.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 49 M 5138/05