Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 07.12.2006

4 StR 319/03

Normen:
RVG § 61 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 4 StR 319/03

DRsp Nr. 2007/48

Pauschvergütung und Auslagen

Auslagen werden durch die Pauschvergütung nicht mit abgegolten.

Normenkette:

RVG § 61 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Rechtsanwalt wurde durch Senatsbeschluss vom 14. Januar 2004 gemäß § 397 a Abs. 2 (a.F.) i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO der Nebenklägerin Saskia S. für die Revisionsinstanz beigeordnet. Der Bundesgerichtshof ist deshalb zur Entscheidung über den Antrag des Rechtsanwalts auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§§ 102 Abs. 1 , 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG ).

Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 650 EUR für gerechtfertigt, aber auch ausreichend. Der Antragsteller hatte sich sowohl als Revisionsführer als auch im Hinblick auf das gegenläufige Rechtsmittel des Angeklagten im Rahmen seiner Revisionsbegründung, bei Vorbereitung und bei Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat mit mehreren sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen, die besondere Schwierigkeiten aufwiesen.

Soweit der Antragsteller zur weiteren Begründung seines Antrags auf die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins entstandenen Auslagen verweist, bleibt ein eventueller Erstattungsanspruch unberührt, da Auslagen durch die Pauschvergütung nicht mit abgegolten werden (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Mai 2003 - 1 StR 357/02).