BGH, Beschluß vom 29.05.2006 - Aktenzeichen 2 StR 175/06
PKH in der Tatsacheninstanz, Bestellung als Beistand in der Revision
Die ausdrückliche Bewilligung (nur) von Prozesskostenhilfe in der Tatsacheninstanz kann, zumal diese anders als die Bestellung gemäß § 397 a Abs. 1 StPO für das Rechtsmittelverfahren nicht fortwirkt, in der Revision nicht in die Bestellung eines Beistands umgedeutet werden.
Gründe:
Die Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO liegen vor, so dass der Nebenklägerin zwingend ein Beistand zu bestellen war. Da das Landgericht Aachen mit Beschluss vom 2. November 2005 rechtsfehlerhaft ausdrücklich nur Prozesskostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO gewährt hat und diese Bewilligung anders als die Bestellung gemäß § 397 a Abs. 1 StPO für das Rechtsmittelverfahren nicht fortwirkt (vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 397 a Rdn. 17 m.w.N.), kommt eine Umdeutung dieser Entscheidung hier nicht in Betracht; die Bestellung war daher nachzuholen.