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BGH - Entscheidung vom 16.02.2006

IX ZR 32/02

Normen:
ZPO § 779

BGH, Beschluß vom 16.02.2006 - Aktenzeichen IX ZR 32/02

DRsp Nr. 2006/7441

Nichtannahme der Revision betreffend die Aufnahme eines Zugewinnausgleichsanspruch in einen Vergleich mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 779 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Pflichtverletzung des Beklagten verneint.

Selbst wenn dem Beklagten vorzuwerfen wäre, dass er die Anrechnung der Kaufpreishälfte, die nach dem Vergleich der Ehefrau des Klägers zufließen sollte, auf deren Zugewinnausgleichsanspruch nicht in eindeutiger Form in den Vergleichsinhalt habe aufnehmen lassen, so wäre spätestens mit Eingang des Schriftsatzes der Ehefrau des Klägers vom 19. Februar 2001 (Beiakte Amtsgericht Freising 2 F 389/94, Hauptband S. 234 f.) ein insoweit eventuell entstandener Schaden endgültig weggefallen. Demnach war der Feststellungshilfsantrag des Klägers schon im Zeitpunkt seiner Rechtshängigkeit am 13. September 2001 unbegründet.

Vorinstanz: OLG München, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 3534/01
Vorinstanz: LG Landshut, vom 15.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 54 O 300/01