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BGH - Entscheidung vom 07.02.2006

3 StR 3/06

Normen:
StPO § 341 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 07.02.2006 - Aktenzeichen 3 StR 3/06

DRsp Nr. 2006/6324

Nachweis der Rechtzeitigkeit durch anwaltliche Versicherung

Der Nachweis, dass die Revisionseinlegungsschrift rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, kann auch durch eine anwaltliche Versicherung geführt werden.

Normenkette:

StPO § 341 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Verteidiger des Angeklagten hat anwaltlich versichert, dass er den Schriftsatz vom 8. September 2005, mit dem die Einlegung der Revision gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 1. September 2005 erklärt worden ist, persönlich am 8. September 2005 gegen 19.00 Uhr in den für an das Landgericht gerichtete Schreiben vorgesehenen Nachtbriefkasten des Amtsgerichts Moers eingeworfen hat. Damit ist unter den hier gegebenen Umständen nachgewiesen, dass von ihm für den Angeklagten fristgerecht Revision eingelegt worden ist. Allein der Umstand, dass sich auf dem Schriftsatz der Eingangsstempel des Landgerichts vom 9. September 2005 befindet, vermag dies nicht zu widerlegen. Bei dieser Sachlage ist für eine Wiedereinsetzung kein Raum.

Vorinstanz: LG Kleve, vom 19.10.2005