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BGH - Entscheidung vom 18.07.2006

4 StR 98/06

Normen:
StGB § 2 Abs. 3 § 180b Abs. 2 § 232

BGH, Beschluß vom 18.07.2006 - Aktenzeichen 4 StR 98/06

DRsp Nr. 2006/20535

Milderes Recht bei § 180b StGB a.F. und § 232 StGB n.F.

§ 232 StGB kann gegenüber § 180b StGB a.F. milderes Recht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB sein, wenn im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen eines minder schweren Falles (§ 232 Abs. 5 StGB ) gegeben sind.

Normenkette:

StGB § 2 Abs. 3 § 180b Abs. 2 § 232 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat das Landgericht nicht ausdrücklich geprüft, ob das neue Recht (§ 232 StGB ) im Verhältnis zu § 180 b Abs. 2 StGB a.F. das im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB mildeste Gesetz ist. Darin liegt aber kein durchgreifender Rechtsfehler: § 232 StGB kann milderes Recht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB sein, wenn im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen eines minder schweren Falles (§ 232 Abs. 5 StGB ) gegeben sind (BGH NStZ 2005, 445 ; NStZ-RR 2005, 234 , 235; BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 2 StR 555/05). Im Hinblick auf das Tatbild und die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts (UA 30 f.) lag die Annahme eines minder schweren Falles jedoch fern.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 02.11.2005