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BGH - Entscheidung vom 10.10.2006

1 StR 466/06

Normen:
StGB § 46 Abs. 2
MRK Art. 6 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 57

BGH, Beschluß vom 10.10.2006 - Aktenzeichen 1 StR 466/06

DRsp Nr. 2006/26036

Kriterien für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

Bei der Prüfung, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, sind auch die Komplexität des Verfahrensgegenstandes, der Vielzahl von Beschuldigten und der zu ermittelnden Straftaten sowie des Auslandsbezugs zu berücksichtigen.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2 ; MRK Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das - vor Anklageerhebung abgetrennte - Verfahren gegen die Angeklagten S. und N. währte von deren Inhaftierung bis zur Anklageerhebung ein Jahr und neun Tage und bis zum Urteil des Landgerichts ein Jahr sechs Monate und sechs Tage. Bei diesen Zeiträumen liegt in einem Fall wie dem vorliegenden angesichts der Komplexität des Verfahrensgegenstandes, der Vielzahl von Beschuldigten und der zu ermittelnden Straftaten sowie des Auslandsbezugs die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung völlig fern. Dies gilt auch für die Zeit von der Fertigstellung des polizeilichen Zwischenberichts vom 10. März 2005 bis zur Anklageerhebung am 30. September 2005. Die Ermittlungen dauerten auch während dieser Zeit an. Dass diese dann keine neuen Erkenntnisse zu weiteren Straftaten der dann gesondert verfolgten beiden Angeklagten erbrachten, war nicht vorhersehbar. Deshalb war die weitere Erforschung des Sachverhalts auch im Hinblick auf diese Angeklagten nicht von vorneherein entbehrlich. Der damit verbundene Zeitaufwand rechtfertigt die Behauptung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auch nicht ansatzweise. Dass die Bandenstruktur weiter erhellt wurde, kommt hinzu.

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 27.03.2006
Fundstellen
NStZ-RR 2007, 57