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BGH - Entscheidung vom 24.07.2006

NotZ 5/06

Normen:
ZPO § 91a
BNotO § 111

BGH, Beschluß vom 24.07.2006 - Aktenzeichen NotZ 5/06

DRsp Nr. 2006/23043

Kostenentscheidung nach Erledigung eines notarrechtlichen Verfahrens

Normenkette:

ZPO § 91a ; BNotO § 111 ;

Gründe:

Im vorliegenden Verfahren nach § 111 BNotO , wegen dessen Gegenstand auf den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Bezug genommen wird, ist infolgedessen, dass der Antragsteller sein Amt als Präsident des H. Sportvereins e.V. niedergelegt hat und im Anschluss daran beide Beteiligte die Hauptsache für erledigt erklärt haben, nur noch eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO zu treffen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO , § 40 Abs. 4 BRAO , § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG ). Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt worden ist, nur nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02 - NJW-RR 2004, 1219 , 1220).

Nach diesem Maßstab hält der Senat es für angemessen, dass Gerichtskosten und Auslagen nicht erhoben werden und die außergerichtlichen Kosten im Verhältnis 2/3 (Antragsgegner) zu 1/3 (Antragsteller) verteilt werden. Denn bei einer summarischen Prüfung sprechen die überwiegenden Gesichtspunkte dafür, dass der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren, wenn dieses keine Erledigung gefunden hätte, im Wesentlichen unterlegen gewesen wäre. Zwar spricht viel für den Standpunkt des Antragsgegners, dass die Nebentätigkeit des Antragstellers als Präsident des Vereins unter den vorliegenden Umständen genehmigungsbedürftig war. Die vom Antragsgegner mit der Genehmigung verbundenen Auflagen, sicherzustellen, dass er sich in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender des Vereins nicht an Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der H. Management GmbH und der Hauptversammlung der H. GmbH & Co. KGaA beteiligen werde und dass er nicht in die Aufsichtsräte dieser Gesellschaften entsandt werde, waren jedoch rechtlich angreifbar; erstere, weil - im Blick auf § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO - wohl noch nicht eine Gefährdung des Vertrauen in die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Notars durch die Teilnahme des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Präsident des Vereins an den betreffenden Gesellschafterversammlungen der mit dem Verein verschachtelten Gesellschaften angenommen werden konnte; letztere schon deshalb, weil der Antragsteller keine Anstalten gemacht hatte, sich in einen Aufsichtsrat der mit dem Verein verbundenen Gesellschaften entsenden zu lassen.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Not 16/05