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BGH - Entscheidung vom 25.09.2006

AnwZ (B) 24/06

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4, 7
ZPO § 91a
FGG § 13a

BGH, Beschluß vom 25.09.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 24/06

DRsp Nr. 2006/25989

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls aufgrund des Verzichts des Rechtsanwalts auf die Rechte aus der Zulassung

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4 , 7 ; ZPO § 91a ; FGG § 13a ;

Gründe:

Der Antragsteller war seit 1997 als Rechtsanwalt zuletzt bei dem Amtsgericht A. und dem Landgericht Ch. zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 10. November 2004 widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 11. November 2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Mit Bestandskraft des weiteren Widerrufs gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO nach Verzicht des Antragstellers auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat sich die Hauptsache erledigt; Antragsteller und Antragsgegnerin haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

Entsprechend § 91a ZPO , § 13a FGG entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nach dem bisherigen Sachstand erfolglos geblieben wäre.

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 34/04 (II)