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BGH - Entscheidung vom 08.08.2006

AnwZ (B) 1/06

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4, 7
ZPO § 91a
FGG § 13a

BGH, Beschluß vom 08.08.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 1/06

DRsp Nr. 2006/24720

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Erledigt sich ein anwaltsgerichtliches Verfahren betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls dadurch, dass der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet und diese nunmehr gem. § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen wird, so entspricht es billigem Ermessen, ihm die Kosten des anwaltsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen, soweit dies nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keinen Erfolg gehabt hätte.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4 , 7 ; ZPO § 91a ; FGG § 13a ;

Gründe:

I. Der Antragsteller war Mitglied der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen, nachdem der Antragsteller ihr gegenüber auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Schreiben vom 30. März 2006 verzichtet hatte. Dieser Widerrufsbescheid ist bestandskräftig. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt.

II. Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Beschwerdeverfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.Nachw.). Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a ZPO , § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte.

Vorinstanz: AnwGH Berlin, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I AGH 25/04