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BGH - Entscheidung vom 17.07.2006

II ZR 189/02

Normen:
ZPO § 91a
AktG § 244 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 17.07.2006 - Aktenzeichen II ZR 189/02

DRsp Nr. 2006/21181

Kostenentscheidung nach Erledigung eines aktienrechtlichen Anfechtungs- und positiven Beschlussfeststellungsklageverfahrens

Normenkette:

ZPO § 91a ; AktG § 244 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger, Aktionäre der Beklagten, haben mit ihren gegen einen Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 18. Dezember 2000 (Erstbeschluss) gerichteten Anfechtungs- und positiven Beschlussfeststellungsklagen in gesonderten Prozessen klagezusprechende erstinstanzliche Urteile erstritten. Das Oberlandesgericht hat nach Verbindung der Verfahren die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Im Verlaufe des von der Beklagten eingeleiteten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat die Hauptversammlung der Beklagten am 17. Juli 2002 den Erstbeschluss gemäß § 244 Abs. 1 AktG bestätigt; dieser Bestätigungsbeschluss ist wiederum von den Klägern des hiesigen Verfahrens angefochten worden. Im Hinblick darauf hat der Senat auf Antrag die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zweitprozesses über den Bestätigungsbeschluss gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. Durch Senatsurteil vom 12. Dezember 2005 ( II ZR 253/03, ZIP 2006, 227 ) ist die Klage gegen den Bestätigungsbeschluss abgewiesen worden. Daraufhin haben die Parteien den vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

II. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien sind gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Im Rahmen der Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist grundsätzlich auf den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits abzustellen, wenn die Hauptsache nicht erledigt oder nicht für erledigt erklärt worden wäre. Hier bestand insoweit die prozessuale Besonderheit, dass über die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die in den tatrichterlichen Instanzen erfolgreichen Klagen nur deshalb nicht in der Sache entschieden wurde, weil das Verfahren gemäß § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des bereits rechtshängigen Zweitprozesses über Wirksamkeit und Tragweite des Bestätigungsbeschlusses ausgesetzt werden musste. Infolge der mit der Abweisung der Anfechtungsklage im Zweitprozess durch Senatsurteil vom 12. Dezember 2005 eingetretenen Bestandskraft des Bestätigungsbeschlusses wurde zwar im hiesigen Verfahren mit materiellrechtlicher Wirkung die gegen den Erstbeschluss gerichtete Anfechtungsklage beider Kläger unbegründet (vgl. BGHZ 157, 206 , 210) und zugleich der positiven Feststellungsklage der Boden entzogen (Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 aaO. S. 229). Es ist jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass ohne dieses besondere prozessuale Ereignis die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten im vorliegenden Prozess keinen Erfolg gehabt hätte, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts - hiervon ist der Senat auch in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2005 auf der Grundlage der dort zugrundegelegten tatrichterlichen Feststellungen des hiesigen Verfahrens ausgegangen - jedenfalls im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen wäre. Die Belastung der Beklagten mit den Kosten des Rechtsstreits entspricht angesichts dessen auch billigem Ermessen.

Die Wirkungslosigkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen hat der Senat von Amts wegen ausgesprochen.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 11/02
Vorinstanz: LG Köln, vom 28.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 18/01