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BGH - Entscheidung vom 30.01.2006

AnwZ (B) 77/05

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7, 9

BGH, Beschluß vom 30.01.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 77/05

DRsp Nr. 2006/6919

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Ist die Zulassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen worden und erledigt sich ein hiergegen gerichtetes gerichtliches Verfahren dadurch, dass die Zulassung zwischenzeitlich - bestandskräftig - gem. § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung widerrufen worden ist, so entspricht es der Billigkeit, dem Rechtsanwalt die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten aufzuerlegen, wenn sein Rechtsmittel nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 , 9 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller war seit dem Jahre 1970 zur Rechtsanwaltschaft und zuletzt als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht W., dem Landgericht F. und dem Oberlandesgericht K. zugelassen.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ) widerrufen.

Den gegen den Widerruf gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Juni 2005 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der am 18. Juli 2005 eingelegten sofortigen Beschwerde. Mit Bescheid vom 26. Juli 2005 hat die Antragsgegnerin den Sofortvollzug der Widerrufsverfügung angeordnet. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2005 hat der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels wiederherzustellen.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit Bescheid vom 3. November 2005 nochmals widerrufen, nunmehr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung. Dieser Widerruf ist bestandskräftig.

II. Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2002 - AnwZ (B) 2/01 m.w.N.). Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91 a ZPO , § 13 a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.

Vorinstanz: AnwGH Baden-Württemberg, vom 18.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 17/05