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BGH - Entscheidung vom 11.01.2006

IV ZR 52/04

Normen:
ZPO § 91a

Fundstellen:
VersR 2006, 394

BGH, Beschluß vom 11.01.2006 - Aktenzeichen IV ZR 52/04

DRsp Nr. 2006/1956

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Rechtstreits betreffend die Auszahlung einer Lebensversicherung Zug um Zug gegen Übergabe des Versicherungsscheins

Normenkette:

ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, den Rückkaufswert in Höhe von 55.878,58 EUR aus einer Lebensversicherung der Streithelferin an den Kläger zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des Versicherungsscheins und eines Nachtrags zum Versicherungsschein oder einer Zustimmungserklärung der Streithelferin. Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat er sich mit der Streithelferin über die Auszahlung zum Teil an ihn und zum Teil an sie geeinigt. Die Streithelferin hat die Beklagte angewiesen, die Beträge entsprechend der Vereinbarung auszuzahlen. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

II. Der Antrag des Klägers, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, hat keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Recht nur Zug um Zug gegen Übergabe der Versicherungsscheine oder einer Zustimmungserklärung der Streithelferin verurteilt. Die Beklagte war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheins und des Nachtrags zur Leistung verpflichtet. In ihren Schreiben vom 16. Oktober 2001 und vom 27. November 2001 hat die Beklagte sich zwar bereit erklärt, auch gegen Vorlage einer schriftlichen Zustimmungserklärung der Versicherungsnehmerin an den Kläger zu zahlen. Diese Erklärung konnte bei objektiver und interessengerechter Auslegung aber nur so verstanden werden, dass die Beklagte auf die Aushändigung der Urkunden nur gegen Vorlage einer aktuellen Zustimmungserklärung der Versicherungsnehmerin verzichtet und die von dieser dem Kläger im Darlehensvertrag vom 18. Juni 1996 erteilte Einziehungsermächtigung nicht ausreicht. Da es sich nur um eine Sicherungsabtretung handelte, kam in Betracht, dass der Rückkaufswert die gesicherte Forderung überstieg und damit auch im Außenverhältnis dem Kläger nicht in vollem Umfang zustand (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 124/00 - VersR 2002, 218 unter 3). Die Beklagte hatte deshalb erkennbar ein berechtigtes Interesse daran sicherzustellen, dass sie mit befreiender Wirkung an den Kläger zahlen kann.

2. Da der Kläger in der Revisionsinstanz keinen Erfolg gehabt hätte, verbleibt es nach § 91a ZPO bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Kostenverteilung für die erste und zweite Instanz. Die im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof entstandenen Kosten einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat der Kläger in vollem Umfang zu tragen. Die materiell-rechtliche außergerichtliche Einigung zwischen dem Kläger und der Streithelferin über die Kosten hat der Senat nicht berücksichtigt, weil die Vereinbarung nicht vorgelegt worden ist und sich nur die Streithelferin, aber nicht der Kläger dazu geäußert hat.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 142/03
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 17.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 311/03
Fundstellen
VersR 2006, 394