Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 21.07.2006

AnwZ (B) 99/05

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
ZPO § 91a
FGG § 13a

BGH, Beschluß vom 21.07.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 99/05

DRsp Nr. 2006/22487

Kostenentscheidung nach Erledigung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Erledigt sich ein anwaltsgerichtliches Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls dadurch, dass der Rechtsanwalt während des Beschwerdeverfahrens die Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachweist, so entspricht es der Billigkeit, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a ; FGG § 13a ;

Gründe:

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Da der Nachweis der Konsolidierung, in dessen Folge die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung aufgehoben hat, erst im Beschwerdeverfahren erfolgt ist und die sofortige Beschwerde bis dahin erfolglos geblieben wäre, entspricht es billigem Ermessen, die entsprechend § 91a ZPO , § 13a FGG gebotene Kostenentscheidung dem angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 10. Oktober 2005 entsprechend zu treffen.

Vorinstanz: AnwGH Baden-Württemberg, vom 10.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 40/05 (I)