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BGH - Entscheidung vom 09.11.2006

1 StR 360/06

Normen:
StPO § 33a § 356a

BGH, Beschluß vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 1 StR 360/06

DRsp Nr. 2006/29380

Keine Rüge der falschen Sachentscheidung

Mit dem Vorwurf, das Gericht habe in der Sache fehlerhaft entschieden, kann ein Beschwerdeführer im Rahmen der §§ 33a, 356a StPO nicht gehört werden.

Normenkette:

StPO § 33a § 356a ;

Gründe:

Für eine Entscheidung gemäß § 33a bzw. § 356a StPO ist kein Raum. Der Senat hat bei seiner auf den eingehend begründeten Antrag des Generalbundesanwalts ergangenen Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden war noch sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Antragstellers den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann er aber im Rahmen der §§ 33a, 356a StPO nicht gehört werden (vgl. BFH NJW 2005, 2639 , 2640).