BGH, Beschluß vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 5 StR 199/06
DRsp Nr. 2006/19394
Keine PKH für Nebenkläger bei offensichtlich unbegründeter Angeklagtenrevision
Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich.
Gründe:
Da kein Fall des § 397a Abs. 1 StPO vorliegt (die Nebenklagebefugnis ergibt sich nicht aus § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 StPO , sondern aus § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c StPO ), kommt § 397a Abs. 2 StPO zur Anwendung. Danach gilt hier: Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich, § 397a Abs. 2 StPO (BGHR StPO § 397a Abs. 2 Prozesskostenhilfe 2; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 397a Rdn. 9).
Vorinstanz: LG Dresden, vom 18.01.2006
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