Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 29.06.2006

5 StR 199/06

Normen:
StPO § 397a Abs. 2

BGH, Beschluß vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 5 StR 199/06

DRsp Nr. 2006/19394

Keine PKH für Nebenkläger bei offensichtlich unbegründeter Angeklagtenrevision

Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich.

Normenkette:

StPO § 397a Abs. 2 ;

Gründe:

Da kein Fall des § 397a Abs. 1 StPO vorliegt (die Nebenklagebefugnis ergibt sich nicht aus § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 StPO , sondern aus § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c StPO ), kommt § 397a Abs. 2 StPO zur Anwendung. Danach gilt hier: Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich, § 397a Abs. 2 StPO (BGHR StPO § 397a Abs. 2 Prozesskostenhilfe 2; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 397a Rdn. 9).

Vorinstanz: LG Dresden, vom 18.01.2006