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BGH - Entscheidung vom 25.04.2006

5 StR 597/05

Normen:
StPO § 45 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 25.04.2006 - Aktenzeichen 5 StR 597/05

DRsp Nr. 2006/16135

Keine Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung des Angeklagten

Die eigene eidesstattliche Versicherung des Angeklagten ist kein zulässiges Mittel zur Glaubhaftmachung bei einem von ihm gestellten Wiedereinsetzungsantrag.

Normenkette:

StPO § 45 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Antrag, mit dem der Verurteilte eine Verletzung rechtlichen Gehörs bei der nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Revisionsentscheidung des Senats geltend macht, ist wegen Versäumung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO nach Kenntnis des Verurteilten von dem Senatsbeschluss, in dem er den Gehörsverstoß sieht, unzulässig.

Unzulässig ist auch sein hiernach gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es fehlt an der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO erforderlichen Glaubhaftmachung. Hierfür ist die eigene eidesstattliche Versicherung kein zulässiges Mittel (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1 und 3; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 45 Rdn. 8 f.). Dies gilt hier zumal, da der Verurteilte die - seines Erachtens unverschuldete - Unkenntnis von der Möglichkeit des befristeten außerordentlichen Rechtsbehelfs damit erklärt, dass er hierüber erst durch eine dritte Person unterrichtet worden sei; dann wäre er aber an einer anderweitigen Glaubhaftmachung gar nicht gehindert gewesen.

In der Sache mangelte es für eine Wiedereinsetzung zudem am Fehlen eines Verschuldens des Verurteilten an der Fristversäumnis, da er nach Kenntnis von einer verfahrensabschließenden Entscheidung, durch die er sich in seinem Recht auf Gehör verletzt wähnte, zur sofortigen Erkundigung über etwaige weitere rechtliche Möglichkeiten gehalten gewesen wäre.

Abgesehen von alledem ist der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör durch den Revisionsverwerfungsbeschluss nicht verletzt worden. Zum Inhalt der ergänzenden Begründung des Senats, dass das angefochtene Urteil auf bestimmten verfahrensrechtlichen Beanstandungen - auch im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO - nicht beruhe, musste der Revisionsführer nicht etwa vorab gesondert angehört werden. Im Übrigen beanstandet der Verurteilte letztlich nur die Beurteilung der landgerichtlichen Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht. Hierin liegt indes ebenso wenig ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG wie im Unterbleiben einer weiteren Begründung des Beschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO , zu welcher der Senat bei dieser Verfahrensweise nach entsprechender Antragstellung durch den Generalbundesanwalt nicht verpflichtet war.