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BGH - Entscheidung vom 28.06.2006

2 StR 166/06

Normen:
StPO § 260 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 28.06.2006 - Aktenzeichen 2 StR 166/06

DRsp Nr. 2006/20516

Keine Bezeichnung von Regelbeispielen des besonders schweren Falls im Urteilstenor

Das Vorliegen des Regelbeispiels des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen.

Normenkette:

StPO § 260 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 22 Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und den Verfall von 30.900 EUR angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II. 29 der Urteilsgründe eingestellt. Der Senat hat den Schuldspruch geändert und dabei auch die Bezeichnung der Taten II. 1 bis 22 als "gewerbsmäßig" entfallen lassen, weil das Vorliegen des Regelbeispiels des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 25).

In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall II. 29 der Urteilsgründe werden die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht berührt. Durch die Verfahrensbeschränkung ist eine Einzelstrafe von einem Jahr entfallen. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (viermal zwei Jahre, einmal ein Jahr sechs Monate, 23mal ein Jahr und viermal ein Monat Freiheitsstrafe) kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter ohne die weggefallene Einzelstrafe eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe vorgenommen hätte.

Vorinstanz: LG Gera, vom 17.01.2006