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BGH - Entscheidung vom 20.10.2006

2 StR 346/06

Normen:
StPO § 354 Abs. 1b

Fundstellen:
NStZ 2007, 326

BGH, Beschluß vom 20.10.2006 - Aktenzeichen 2 StR 346/06

DRsp Nr. 2006/28417

Keine Beschlussverfahren bei echtem Zumessungsfehler

In Fällen, in denen dem Tatgericht bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe echte Zumessungsfehler unterlaufen sind, ist das Beschlussverfahren in der Regel ungeeignet.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1b ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in sechstausend Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. August 2006 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

1. Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB ). Dieser liegen Einzelstrafen für 6000 Taten zugrunde, die das Landgericht jeweils mit neun Monaten bemessen hat. Die erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe von neun Monaten auf die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren hätte eine eingehende Begründung erfordert. Dem werden die formelhaften Urteilsausführungen zur Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nicht gerecht.

Da die Gesamtstrafe wegen eines Wertungsfehlers aufgehoben wird, können die zugehörigen Feststellungen bestehen bleiben. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich.

Der Senat hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 b StPO den neuen Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460 , 462 StPO zu verweisen. In Fällen, in denen - wie hier - dem Tatgericht bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe echte Zumessungsfehler unterlaufen sind, ist das Beschlussverfahren in der Regel ungeeignet.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 24.03.2006
Fundstellen
NStZ 2007, 326