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BGH - Entscheidung vom 01.12.2006

2 StR 495/06

Normen:
StPO § 354 Abs. 1a

Fundstellen:
StV 2008, 176

BGH, Beschluß vom 01.12.2006 - Aktenzeichen 2 StR 495/06

DRsp Nr. 2007/738

Keine Anwendbarkeit bei falschem Strafrahmen

§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ist nicht anwendbar, wenn der (richtigen) Einzelstrafenbemessung ein anderer Strafrahmen zugrunde zu legen ist.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1a ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Bedrohung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, rechtlich zusammentreffend mit Nötigung in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

1. Die Verurteilung wegen (tateinheitlicher) versuchter räuberischer Erpressung im Fall 3 der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte den von ihm zuvor erheblich misshandelten Geschädigten R. auf, ihm am nächsten Tag 100 Euro zu übergeben; andernfalls werde er ihn erneut schlagen. Zu einer Geldübergabe kam es in der Folgezeit offenbar nicht; Gründe dafür sind nicht festgestellt. Dass eine erneute Hauptverhandlung zu weitergehenden Feststellungen führen würde, hält der Senat für ausgeschlossen. Es ist daher zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er vom Versuch der (räuberischen) Erpressung strafbefreiend zurückgetreten ist; ein Fehlschlag des Versuchs ist nicht ersichtlich.

2. Der Rechtsfehler führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall 3 sowie des Gesamtstrafenausspruchs. Ein Beruhen der Strafzumessung auf dem Rechtsfehler war nicht auszuschließen, da das Landgericht die Strafe gerade dem (gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 gemilderten) Strafrahmen des § 249 Abs. 1 i.V.m. § 255 StGB entnommen und die tateinheitliche Begehung ausdrücklich strafschärfend gewertet hat (UA S. 43). § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO war im Hinblick darauf, dass der Einzelstrafenbemessung ein anderer Strafrahmen zugrunde zu legen ist, nicht anwendbar. Die Aufhebung der Einzelstrafe führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

Vorinstanz: LG Limburg, vom 19.07.2006
Fundstellen
StV 2008, 176