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BGH - Entscheidung vom 07.09.2006

2 ARs 317/06

Normen:
JGG § 42 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 07.09.2006 - Aktenzeichen 2 ARs 317/06 - Aktenzeichen 2 AR 174/06

DRsp Nr. 2006/24898

Keine Abgabe bei Wohnsitzwechsel vor Anklageerhebung

Eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG scheidet aus, wenn der Wohnsitzwechsel bereits vor Anklageerhebung erfolgt ist.

Normenkette:

JGG § 42 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

"Einer Verfahrensabgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG steht entgegen, dass der Angeklagte bereits vor der im August 2005 erfolgten Anklageerhebung (Bl. 81 d.A.) den Aufenthaltswechsel nach Mainz im November 2004 vorgenommen hatte (Bl. 87 d.A.; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2; Eisenberg JGG 11. Aufl. § 42 Rdn. 19 m.w.N. aus der Rspr.).

Auch eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das Wohnsitzgericht nach § 12 Abs. 2 StPO scheidet aus, weil hierfür die erforderlichen wichtigen Gründe der Zweckmäßigkeit nicht vorliegen. Das Wohnsitzgericht war, anders als das abgebende Gericht, mit der Sache bisher nicht befasst. Zudem wohnen fast alle in der Hauptverhandlung zu hörenden Zeugen im Zuständigkeitsbereich des abgebenden Gerichts (Bl. 82 d.A.)."

Dem tritt der Senat bei.

Vorinstanz: AG Bensheim, vom 20.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 130 Js 24301/06