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BGH - Entscheidung vom 15.08.2006

4 StR 160/06

Normen:
StGB § 73 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 4 StR 160/06

DRsp Nr. 2006/24459

Kein Verfall bezüglich der Beute aus einem Banküberfall

Die Beute aus einem Banküberfall unterliegt wegen der vorrangigen Ansprüche der Geschädigten nicht dem Verfall.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Revisionen der Angeklagten Begona und Gabriel P. D. S. haben auf die Sachrüge hinsichtlich des angeordneten Verfalls der sichergestellten, aus Fall II. 1. herrührenden Bargeldbeträge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind die Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 22. Mai 2006 im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Nach den Urteilsfeststellungen sind die bei der Festnahme der Angeklagten sichergestellten Geldbeträge von insgesamt 3.125 Euro, 250 Englische Pfund und 80 Schweizer Franken ein Teil der Beute aus dem Überfall auf die Badische Beamtenbank in K. (Fall II. 1. der Urteilsgründe). Das Geld unterliegt daher nicht dem Verfall, da Ansprüche der Geschädigten vorgehen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ).

Da die Rechtsmittel der Angeklagten Begona und Gabriel P. D. S. nur in sehr geringem Umfang Erfolg haben, sieht der Senat von einer Kostenteilung ab (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Aachen, vom 28.09.2005