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BGH - Entscheidung vom 19.09.2006

1 StR 436/06

Normen:
StPO § 345 Abs. 1 § 145a

BGH, Beschluß vom 19.09.2006 - Aktenzeichen 1 StR 436/06

DRsp Nr. 2006/24896

Kein Fristlauf ab formloser Mitteilung

Eine formlose Mitteilung des Urteils setzt keine Frist in Lauf.

Normenkette:

StPO § 345 Abs. 1 § 145a ;

Gründe:

(zu 1.)

Die Generalbundesanwältin hat in ihrer Antragsschrift ausgeführt:

"Die Revisionsbegründungsfrist wurde versäumt. Die Urteilszustellung an den Pflichtverteidiger wurde am 9. Mai 2006 durch den Vorsitzenden angeordnet und ist am 12. Mai 2006 erfolgt. Damit ist die Begründungsfrist am 12. Juni 2006 abgelaufen. Eine förmliche Urteilszustellung an den Wahlverteidiger Rechtsanwalt K. ist vom Vorsitzenden nicht verfügt worden und somit auch nicht erfolgt. Damit wurde auch keine weitere Frist eröffnet. Die von dem Wahlverteidiger behauptete erneute Zustellung vom 29. Juni 2006 bezog sich auf die Revisionsrechtfertigungsschrift der Staatsanwaltschaft. Dies stellt somit keine erneute Urteilszustellung dar. Eine formlose Mitteilung des Urteils setzt keine Frist in Lauf.

Indessen hat der Angeklagte bereits am 10. Mai 2006 den neuen Wahlverteidiger bevollmächtigt und offensichtlich mit der Revisionsbegründung beauftragt. Die vorliegenden mehreren Verteidiger-Fehler können ihm daher nicht als (Mit-) Verschulden zugerechnet werden. Der - rechtzeitig - gestellte Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO , mit dem zugleich die versäumte Revisionsrechtfertigung nachgeholt wurde, kann daher auch zum Anlass genommen werden, dem Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren (vgl. KK-Maul StPO 5. Aufl. § 45 Rdn. 16 m. Hinw. auf BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 9; ebenso Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 45 Rdn. 12).

Mit der Wiedereinsetzung ist der Verwerfungsbeschluss des Tatrichters nach § 346 Abs. 1 StPO gegenstandslos. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO bedarf es deshalb nicht (vgl. BGHSt 11, 152, 154)."

Dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: LG München II, vom 31.03.2006