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BGH - Entscheidung vom 23.05.2006

4 StR 145/06

Normen:
StPO § 403
JGG § 81 § 109 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 23.05.2006 - Aktenzeichen 4 StR 145/06

DRsp Nr. 2006/19090

Kein Adhösionsverfahren gegen einen Heranwachsenden bei Anwendung von Jugendstrafrecht

Wird auf einen Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewendet, ist ein Adhäsionsverfahren nicht zulässig.

Normenkette:

StPO § 403 ; JGG § 81 § 109 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Es hat ihn ferner im Adhäsionsverfahren verpflichtet, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zu bezahlen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Revision ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . Dagegen kann die im Adhäsionsverfahren getroffene Entscheidung keinen Bestand haben. Denn bei einem Heranwachsenden, auf den - wie beim Angeklagten - Jugendstrafrecht angewendet wird, gilt nach § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG die Vorschrift des § 81 JGG entsprechend. Danach sind die §§ 403 bis 406 c StPO über die Entschädigung des Verletzten nicht anwendbar.

Vorinstanz: LG Hagen, vom 30.09.2005