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BGH - Entscheidung vom 19.07.2006

2 StR 174/05

Normen:
RVG § 51

BGH, Beschluß vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 2 StR 174/05

DRsp Nr. 2006/23054

Höhe der Pauschvergütung bei umfangreicher Vorbereitung auf Revisionsverhandlung

Erfordert die Revisionsverhandlung eine umfangreiche Vorbereitung, kann für diese eine Pauschvergütung von 1.000 EUR angemessen sein.

Normenkette:

RVG § 51 ;

Gründe:

Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 20. Dezember 2005 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger des Angeklagten B. für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ).

In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000 EUR für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragsteller mit insgesamt drei umfassenden Revisionsbegründungen mit mehreren bedeutsamen Verfahrensrügen zu befassen. Unter diesen Umständen war eine besonders umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshauptverhandlung erforderlich.