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BGH - Entscheidung vom 07.03.2006

X ZR 64/05

Normen:
PatG § 99 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 07.03.2006 - Aktenzeichen X ZR 64/05

DRsp Nr. 2006/8553

Gewährung von Akteneinsicht im Verfahren vor den Patentgerichten

Normenkette:

PatG § 99 Abs. 3 ;

Gründe:

Nach § 99 Abs. 3 PatG ist der Antragstellerin die begehrte Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht die Klägerin ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan hat. Letzteres ist nicht der Fall, soweit die Klägerin der Akteneinsicht widersprochen hat, weil die Akten Angaben zu vom Beklagten Dritten eingeräumten Lizenzen enthalten. Insoweit käme allenfalls ein entgegenstehendes Interesse des Beklagten in Betracht, der jedoch der Akteneinsicht nicht widersprochen hat.

Vorinstanz: BPatG, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ni 26/04 (EU)