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BGH - Entscheidung vom 18.05.2006

IX ZR 187/04

Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 § 700 Abs. 1
InsO § 184 § 302 Nr. 1
StGB § 266a

Fundstellen:
BGHReport 2006, 1204
InVo 2006, 440
MDR 2007, 111
NJW 2006, 2922
NZI 2006, 536
Rpfleger 2006, 492
WM 2006, 1347
ZIP 2006, 1700
ZInsO 2006, 704
ZVI 2006, 311

BGH, Urteil vom 18.05.2006 - Aktenzeichen IX ZR 187/04

DRsp Nr. 2006/19017

Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in der Insolvenz des Schuldners; Bindung des Gerichts an einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid im Feststellungsprozess

»a) Widerspricht der Schuldner der rechtlichen Einordnung einer als "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" zur Tabelle angemeldeten, bereits durch einen Vollstreckungsbescheid rechtskräftig titulierten Forderung, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung des Forderungsgrundes erheben.b) Ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid bindet das Gericht des Feststellungsprozesses auch dann nicht, wenn er auf eine Anspruchsgrundlage Bezug nimmt, die eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung voraussetzt.«

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 § 700 Abs. 1 ; InsO § 184 § 302 Nr. 1 ; StGB § 266a ;

Tatbestand:

Am 25. Februar 2002 erwirkte die Klägerin einen Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten über einen Betrag von 1.357,08 Euro nebst Zinsen und Kosten. Der Anspruch wurde wie folgt bezeichnet:

"Schadensersatzanspruch gem. § 823 BGB i.V.m § 266a Abs. 1 und 14 Abs. 1 StGB wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Gesamtsozialversicherung für ehem. Arbeitnehmer der Firma K. GmbH für die Monate Januar 2000 bis April 2000 lt. Schreiben vom 06.11.2001 (DM-Angaben siehe Anlage)".

In der Folgezeit wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Am 26. November 2002 meldete die Klägerin den titulierten Anspruch zur Tabelle an. Die Forderung wurde zur Tabelle festgestellt. Der Schuldner widersprach jedoch ihrer Einordnung als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe von 1.357,08 Euro nebst Zinsen und Kosten in Höhe von insgesamt 81,41 Euro aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen der Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Monate Januar bis April 2000 hat. Der Beklagte ist dem Anspruch mit der Begründung entgegengetreten, er sei in der GmbH nur "Strohmann" und für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nicht verantwortlich gewesen. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Klägerin fehle ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Sie sei bereits Inhaberin eines Titels, aus dem sich deutlich ergebe, dass ihr gegen den Beklagten ein Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zustehe. Die Feststellung zur Tabelle und der Widerspruch des Schuldners gegen den Rechtsgrund "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" ändere daran nichts. Der Vollstreckungsbescheid werde durch die Feststellung zur Tabelle nur insoweit "aufgezehrt", als er sich mit der Feststellung decke. Hinsichtlich des Schuldgrundes sei dies nicht der Fall.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsurteil genügt gerade noch den Mindestanforderungen des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO . Zwar fehlt die Wiedergabe der Berufungsanträge, die von der Verweisung auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils nicht erfasst sein können. Die Entscheidungsgründe lassen jedoch erkennen, dass der Beklagte und Berufungskläger weiterhin die Abweisung der Klage betrieben und die Klägerin und Berufungsbeklagte an ihrem schon in erster Instanz gestellten Feststellungsantrag festgehalten hat. Das kann im Rahmen des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausreichen (vgl. BGHZ 154, 99 ; BGH, Urt. v. 11. März 2004 - IX ZR 178/03, WM 2004, 2216 , 2217; v. 1. Dezember 2005 - IX ZR 95/04, WM 2006, 628 , 629).

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht verneint werden.

a) Im rechtlichen Ausgangspunkt trifft das Berufungsurteil zu. Auch derjenige Gläubiger, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits einen Titel gegen den späteren Insolvenzschuldner erwirkt hatte, muss seine Forderung zur Tabelle anmelden, wenn er am Insolvenzverfahren teilnehmen will. Wird kein Widerspruch erhoben, gilt die Forderung als festgestellt (§ 178 Abs. 1 InsO ). Durch den Auszug aus der Tabelle, aus dem nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann (§ 201 Abs. 2 InsO ), wird der frühere Titel "aufgezehrt" (vgl. BGH, Urt. v. 14. Mai 1998 - IX ZR 256/96, NJW 1998, 2364 , 2365 unter 3.; RGZ 112, 297 , 300; 132, 113, 115; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 164 Anm. 6). Das gilt jedoch nicht, wenn der Schuldner der Feststellung widersprochen hat. Ein Widerspruch des Schuldners steht zwar der Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO ). Aus dem Tabellenauszug kann jedoch dann, wenn der erhobene Widerspruch nicht beseitigt ist, die Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden (§ 201 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO ). Insoweit kann der Gläubiger auf den vorab erwirkten Titel zurückgreifen (BGH, Urt. v. 14. Mai 1998, aaO.; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 302 Rn. 23; Graf-Schlicker/Remmert NZI 2001, 569 , 572).

b) Die Existenz eines solchen Titels allein lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die jetzige Feststellungsklage jedoch nicht entfallen (vgl. OLG Hamm ZInsO 2005, 1329 , 1330; LG Dresden ZInsO 2004, 988 , 989; Kahlert ZInsO 2005, 192 , 193; aA Uhlenbruck/Vallender, aaO. Rn. 24; Graf-Schlicker/Remmert aaO.). Die Klägerin will ihre titulierte Forderung spätestens nach Ende der Wohlverhaltensperiode durchsetzen, und zwar auch dann, wenn dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt worden sein sollte. Der Widerspruch des Schuldners gegen die Einordnung der Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung macht deutlich, dass dieser eine - nach § 302 Nr. 1 InsO grundsätzlich zulässige - Zwangsvollstreckung wegen der Forderung nicht hinzunehmen bereit ist. Sein Verhalten lässt eine Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO ) erwarten, sobald die Klägerin nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus ihrem Titel vorgeht. Wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte damit zu rechnen ist, dass gegen einen vollstreckbaren Titel Vollstreckungsgegenklage erhoben werden wird, hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ergänzende Feststellungsklagen zugelassen (z.B. BGHZ 98, 127 , 128; BGH, Urt. v. 22. September 1994 - IX ZR 165/93, NJW 1994, 3225 , 3227). So liegt auch der vorliegende Fall. Der Widerspruch des Schuldners stellt einen ausreichenden Anhaltspunkt dafür dar, dass es früher oder später zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid kommen wird (vgl. Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 184 Rn. 12). Es besteht kein sachlicher Grund dafür, den Streit über die Rechtsnatur der angemeldeten und trotz des Widerspruchs des Schuldners zur Tabelle festgestellten Forderung auf die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben, im Ergebnis also dem Rechtsstreit über eine vom Schuldner zu erhebende Vollstreckungsgegenklage zu überlassen. Die Klärung dieser Frage möglichst noch vor der Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO ) dürfte regelmäßig im Interesse sowohl des Gläubigers als auch des Schuldners liegen (BT-Drucks. 14/5680, S. 27; vgl. auch OLG Celle ZVI 2004, 46 , 48; OLG Rostock ZInsO 2005, 1175 , 1176; Hattwig, ZinsO 2004, 636, 638 mit weiteren Nachweisen). Die Feststellungsklage der Klägerin ist zulässig.

III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 ZPO ). Sie muss deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 563 Abs. 1 ZPO ). Dazu weist der Senat auf folgenden rechtlichen Gesichtspunkt hin:

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zusteht, ist das Berufungsgericht nicht an den Vollstreckungsbescheid vom 25. Februar 2002 gebunden. Wie der Bundesgerichtshof zu § 850f Abs. 2 ZPO bereits entschieden hat (Beschl. v. 5. April 2005 - VII ZB 17/05, WM 2005, 1326 ), ist der auf einem Mahnbescheid beruhende Vollstreckungsbescheid nicht geeignet, die rechtliche Einordnung des in ihm geltend gemachten Anspruchs festzulegen. Der Mahnbescheid beruht auf den einseitigen, vom Gericht nicht materiell-rechtlich geprüften Angaben des Gläubigers. Das entspricht dem Sinn und Zweck des Mahnverfahrens, das wegen eines Anspruchs auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme eingeleitet wird (§ 688 Abs. 1 ZPO ) und dem Gläubiger schnell und kostengünstig zu einem Vollstreckungstitel verhelfen soll. Will der Gläubiger nicht nur vollstrecken, sondern weitergehend das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO in Anspruch nehmen, muss er ein Feststellungsurteil erwirken, das im ordentlichen Verfahren ergeht und mindestens eine Schlüssigkeitsprüfung durch einen Richter voraussetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2005, aaO. S. 1327). Die Anwendung der Vorschrift des § 302 Nr. 1 InsO , nach der Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden, wird den Schuldner oft härter treffen als eine Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850f Abs. 2 ZPO . Für sie kann daher nichts anderes gelten.

Dass im Vollstreckungsbescheid ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a Abs. 1 , § 14 StGB tituliert ist, ändert im Ergebnis nichts (entgegen OLG Hamm ZInsO 2005, 1329 , 1330 f.). Wird ein Geschäftsführer persönlich wegen nicht an den Sozialversicherungsträger abgeführter Arbeitnehmeranteile in Anspruch genommen, kommt zwar ein anderer Rechtsgrund als derjenige einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht in Betracht. Für den Schuldner stellt sich im Mahnverfahren also nicht die Frage, ob er Widerspruch oder Einspruch nur deshalb einlegen soll, um eine Abänderung der rechtlichen Einordnung der Forderung zu erreichen (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2005, aaO.). Die Folgen, welche die Titulierung einer derartigen Forderung in einem späteren Restschuldbefreiungsverfahren nach sich zieht, wird der Schuldner in der Regel jedoch nicht überblicken. Für eine Belehrung nach § 175 Abs. 2 InsO besteht im Mahnverfahren noch kein Anlass. Der Schuldner könnte deshalb aus Nachlässigkeit oder auch in der Erwartung eines ihm bevorstehenden Insolvenzverfahrens einen Vollstreckungsbescheid rechtskräftig werden lassen, ohne dessen Folgen - die bei Annahme einer Bindungswirkung wegen § 302 Nr. 1 InsO insoweit nicht eintretende Restschuldbefreiung - zu überblicken. Entgegen Hattwich (ZinsO 2004, 636, 640) verlangt Art. 103 Abs. 1 GG zwar nicht die Unwirksamkeit jeglicher Titel, die ein Gläubiger wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit ohne eine Belehrung nach § 175 Abs. 2 InsO erwirkt hat. Titel, die ohne eine richterliche Schlüssigkeitsprüfung aufgrund einseitiger Angaben des Gläubigers ergangen sind, vermögen die weit reichenden Folgen des § 302 Nr. 1 InsO jedoch nicht zu rechtfertigen.

Vorinstanz: LG Lübeck, vom 19.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 3/04
Vorinstanz: AG Reinbek, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 284/03
Fundstellen
BGHReport 2006, 1204
InVo 2006, 440
MDR 2007, 111
NJW 2006, 2922
NZI 2006, 536
Rpfleger 2006, 492
WM 2006, 1347
ZIP 2006, 1700
ZInsO 2006, 704
ZVI 2006, 311