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BGH - Entscheidung vom 04.07.2006

4 StR 320/95

Normen:
StPO § 302 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 04.07.2006 - Aktenzeichen 4 StR 320/95

DRsp Nr. 2006/20530

Ermächtigung bei Rechtsmitteleinlegung durch hierzu nicht befugten Rechtsanwalt

Wurde das Rechtsmittel von einem hierzu nicht befugten Rechtsanwalt eingelegt, kann es von diesem auch ohne Ermächtigung des Angeklagten zurückgenommen werden.

Normenkette:

StPO § 302 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. März 2006 unter II. 1 zutreffend ausgeführt hat, steht auf Grund der freibeweislich eingeholten Stellungnahme des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt St. vom 5. September 1995 fest, dass Rechtsanwalt S., der die Revision vom 14. Dezember 1994 unterschrieben hat, nicht zum allgemeinen Vertreter des Rechtsanwalts St. bestellt (§ 53 BRAO ) und auch nicht von dem Angeklagten bevollmächtigt worden war. Rechtsanwalt S. handelte damit ohne Rechtsmittelbefugnis im Sinne des § 297 StPO . Seine deshalb unzulässige Revision wurde wirksam zurückgenommen (vgl. BGH NStZ 1995, 356 ). Der Ermächtigung des Angeklagten bedurfte Rechtsanwalt S. hierzu nicht, da er nicht dessen Verteidiger war.

2. Die Revision des Angeklagten vom 23. Januar 2006 wurde nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 und 2 StPO eingelegt und ist deshalb unzulässig.

3. Es besteht kein Anlass, Frau Rechtsanwältin K. als weitere Pflichtverteidigerin zu bestellen.

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 13.12.1994