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BGH - Entscheidung vom 07.12.2006

IX ZR 157/04

Normen:
ZPO § 91a Abs. 1

BGH, Beschluß vom 07.12.2006 - Aktenzeichen IX ZR 157/04

DRsp Nr. 2007/18

Erledigung der Hauptsache im Revisionsverfahren

Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsrechtszug erklärt werden, und zwar auch außerhalb der mündlichen Verhandlung.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 ;

Gründe:

Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsrechtszug erklärt werden (BGHZ 106, 359 , 366; 123, 264, 265), und zwar auch außerhalb der mündlichen Verhandlung (vgl. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Eine Entscheidung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ist nicht erforderlich. Der Beklagten sind ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen, weil sie ihre Kostentragungspflicht anerkannt hat (§ 91a Abs. 1 Satz 1, § 307 ZPO entsprechend; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2006 - VI ZR 77/05, NJW-RR 2006, 929 , 930). Die auf die Kosten bereits erbrachten Zahlungen der Beklagten werden im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sein.

Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/10 O 87/04 - 9.7.2004,