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BGH - Entscheidung vom 11.10.2006

5 StR 391/06

Normen:
StGB § 67 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 11.10.2006 - Aktenzeichen 5 StR 391/06

DRsp Nr. 2006/26050

Erforderlichkeit einer fallbezogenen Begründung

Der (teilweise) Vorwegvollzug der Strafe kann nicht mit abstrakten, pauschalen und für sich betrachtet nicht aussagekräftigen Erwägungen begründet werden.

Normenkette:

StGB § 67 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Vollziehung der Maßregel erst erfolgen dürfe, nachdem der Angeklagte ein Jahr und sechs Monate der gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe verbüßt hat.

Die Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel kann aber nicht bestehen bleiben. Hierzu hat die Bundesanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 24. August 2006 ausgeführt:

"Die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat einen Rechtsfehler nur insoweit ergeben, als das Landgericht den Vorwegvollzug eines Teils der ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel nach § 64 StGB angeordnet hat. Hierfür ist - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt hat - nach den Feststellungen auf UA S. 44 f. kein Raum, weil nicht nachvollziehbar ist, weshalb der geständige, krankheitseinsichtige und therapiewillige Beschwerdeführer durch den Vollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe für die erfolgreiche Durchführung der späteren Maßregel nach § 64 StGB zunächst 'weichgeklopft' werden müsste. Die vom Landgericht hierfür angeführten Erwägungen sind allesamt abstrakt, pauschal und für sich betrachtet nicht aussagekräftig. Sie entsprechen nicht den höchstrichterlichen Begründungsanforderungen zur Rechtfertigung einer auf § 67 Abs. 2 StGB gestützten Entscheidung (vgl. dazu BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 10). Da der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen einerseits Motivationsbereitschaft zur Durchführung einer Therapie aufweist, andererseits weitere tragfähige konkret fassbare Aspekte für ein Vorgehen nach § 67 Abs. 2 StGB vom Landgericht weder angeführt noch sonst ersichtlich sind, bedarf es hierzu keiner neuen Verhandlung und Entscheidung."

Dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: LG Bremen, vom 21.02.2006