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BGH - Entscheidung vom 26.09.2006

4 StR 390/06

Normen:
StGB § 53 Abs. 2 S. 2

Fundstellen:
StV 2007, 129

BGH, Beschluß vom 26.09.2006 - Aktenzeichen 4 StR 390/06

DRsp Nr. 2006/26048

Erforderlichkeit einer Begründung zur Nichtanwendung von § 53 Abs. 2 S. 2 StGB

Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StPO bedarf insbesondere dann einer ausdrücklichen Erörterung, wenn bei der gesonderten Festsetzung einer Geldstrafe die zeitige Freiheitsstrafe noch zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können.

Normenkette:

StGB § 53 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zehn Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Die Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat, was die Revision zu Recht beanstandet, nicht erkennbar erwogen, ob im Hinblick auf die für die zehn Fälle des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verhängten Einzelgeldstrafen (jeweils 30 Tagessätze zu je 5 Euro) die gesonderte Verhängung einer Gesamtgeldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht kommt. Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StPO bedarf insbesondere dann einer ausdrücklichen Erörterung, wenn bei der gesonderten Festsetzung einer Geldstrafe die zeitige Freiheitsstrafe noch zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 4 und 6 m.w.N.). Angesichts der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten liegt diese Möglichkeit hier jedenfalls nicht fern. Hätte das Landgericht aus den zehn Einzelgeldstrafen eine gesonderte Gesamtgeldstrafe gebildet, ist nicht auszuschließen, dass es daneben auf eine in ihrer Höhe noch aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe erkannt und die Vollstreckung dieser Strafe angesichts der Unvorbestraftheit des Angeklagten und der übrigen festgestellten Strafmilderungsgründe zur Bewährung ausgesetzt hätte. Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB wäre deshalb zu begründen gewesen.

Die Feststellungen bleiben aufrecht erhalten, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen können getroffen werden.

Vorinstanz: LG Paderborn, vom 04.07.2006
Fundstellen
StV 2007, 129