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BGH - Entscheidung vom 10.01.2006

3 StR 463/05

Normen:
StGB § 64

BGH, Beschluß vom 10.01.2006 - Aktenzeichen 3 StR 463/05

DRsp Nr. 2006/2577

Erfolgsaussichten als Voraussetzung der Unterbringung

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf nur angeordnet werden, wenn die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht.

Normenkette:

StGB § 64 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und entschieden, dass er an den Nebenkläger Schmerzensgeld zu bezahlen hat. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der vom Angeklagten erhobenen Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Keinen Bestand hat die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB ).

Nach den getroffenen Feststellungen liegen zwar die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 Abs. 1 StGB vor. Mit der Erwägung, eine Entziehungskur sei - trotz der derzeit ablehnenden Haltung des Angeklagten hierzu - nicht von vorneherein aussichtslos, weil er selbstkritische Ansätze zeige, hat das Landgericht jedoch einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur dann angeordnet werden, wenn die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff., 28; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 64 Rdn. 14 ff.). Ob dies der Fall ist, lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht sicher entnehmen.

Über die Maßregel muss deshalb der Tatrichter erneut befinden.

Vorinstanz: LG Kiel, vom 30.08.2005