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BGH - Entscheidung vom 17.05.2006

VIII ZA 9/06

Normen:
ZPO § 114
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluß vom 17.05.2006 - Aktenzeichen VIII ZA 9/06

DRsp Nr. 2006/12105

Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ).

Normenkette:

ZPO § 114 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO ). Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 9. März 2006 ist nicht zulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ).

Vorinstanz: LG Neuruppin, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 121/05
Vorinstanz: AG Neuruppin, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 41 C 1/05