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BGH - Entscheidung vom 28.06.2006

2 StR 271/05

Normen:
StrEG § 8

BGH, Beschluß vom 28.06.2006 - Aktenzeichen 2 StR 271/05

DRsp Nr. 2006/20159

Entscheidungszuständigkeit bei Einstellung in der Revision

Stellt das Revisionsgericht das Verfahren nach § 154 StPO ein, kann es die Entscheidung über die Entschädigung nach dem StrEG auf das Tatgericht übertragen.

Normenkette:

StrEG § 8 ;

Gründe:

Das Verfahren wird im Hinblick auf die mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Landshut vom 27. Juli 1998, Az. 3 Kls 55 Js 20975/95, verhängte Strafe eingestellt. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Zur Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen ist das Landgericht zuständig (vgl. BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit 1); Art und Umfang möglicher entschädigungspflichtiger Maßnahmen sind ohne besondere Anhörung der Beteiligten allein aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht feststellbar.

Vorinstanz: LG Landshut, vom 27.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Js 20975/95