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BGH - Entscheidung vom 24.07.2006

NotZ 20/06

Normen:
BNotO § 111 Abs. 4
BRAO § 42 Abs. 4

BGH, Beschluß vom 24.07.2006 - Aktenzeichen NotZ 20/06

DRsp Nr. 2006/23040

Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen des Notarsenats

1. Die Frist von zwei Wochen zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen des Notarsenats ist durch die Einlegung des Rechtsmittels beim Bundesgerichtshof nicht gewahrt.2. Eine berufliche Überbeanspruchung stellt im Regelfall keine Entschuldigung dar, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt.

Normenkette:

BNotO § 111 Abs. 4 ; BRAO § 42 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Mit Verfügung vom 3. Januar 2005 eröffnete die Antragsgegnerin dem Antragsteller, dass sie beabsichtige, ihn seines Amtes zu entheben, weil er in Vermögensverfall geraten sei und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO ). Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Die form- und fristgerecht beim Oberlandesgericht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers wies der beschließende Senat durch Beschluss vom 28. November 2005 zurück (NotZ 38/05).

Mit Verfügung vom 27. Januar 2006 enthob die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Bezugnahme auf die im Vorschaltverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen endgültig seines Amtes. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 20. April 2006 zurück.

Gegen diesen, ihm am 4. Mai 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am selben Tag eingegangenem Telefaxschreiben vom 18. Mai 2006 beim Bundesgerichtshof Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 24 Abs. 3 FGG die Vollziehung der endgültigen Amtsenthebung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.

Auf Hinweis des Vorsitzenden des beschließenden Senats vom 31. Mai 2006, dass die Beschwerde beim Oberlandesgericht hätte eingelegt werden müssen, hat der Antragsteller mit Telefaxschreiben vom 15. Juni 2006 beim Oberlandesgericht erneut Beschwerde eingelegt und zugleich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gestellt.

II. 1. Der Antragsteller hat die Frist zur Einreichung der sofortigen Beschwerde versäumt. Die angefochtene Entscheidung des Senats für Notarsachen beim Oberlandesgericht ist dem Antragsteller am Donnerstag, dem 4. Mai 2006, zugestellt worden. Die Frist von zwei Wochen, binnen deren die sofortige Beschwerde schriftlich beim Oberlandesgericht (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO ) einzulegen war, ist somit am Donnerstag, dem 18. Mai 2006, abgelaufen. Die an diesem Tage beim Bundesgerichtshof eingelegte Beschwerde reichte zur Fristwahrung nicht aus (st. Senatsrspr., vgl. nur Beschlüsse vom 14. August 1989 - NotZ 13/88 - DNotZ 1990, 517 f. und vom 29. November 1999 - NotZ 10/99 - NJW 2000, 737 ).

2. Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 15. Juni 2006 ist unbegründet, weil das Vorbringen des Antragstellers nicht ausreicht, ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist auszuräumen (§ 233 ZPO i.V.m. § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO , § 42 Abs. 6 BRAO , § 22 Abs. 2 FGG ).

Ungeachtet dessen, dass ein Notar sich ohnehin nicht auf Unkenntnis der für ihn maßgebenden Gesetze und Dienstvorschriften berufen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 1993 - NotZ 14/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 - Wiedereinsetzung 2), war dem Antragsteller, wie der Verfahrensablauf des Vorschaltverfahrens zeigt, an sich durchaus bekannt, dass die Beschwerde gegen Entscheidungen des Notarsenats des Oberlandesgerichts bei diesem Gericht einzulegen ist.

Den Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller damit begründet, dass er durch die berufsrechtlichen Verfahren, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und den Fortgang des Verkaufs seines Hausgrundstücks und der daraus folgenden Umzugsplanung der Familie "am 18.05.2006 schlicht gesagt überfordert gewesen" sei und die Beschwerde sowie den Eilantrag beim Bundesgerichtshof eingereicht habe, dessen Entscheidung er herbeiführen wollte. Dieses Vorbringen entschuldigt den Antragsteller nicht. Es liegt auf der Hand, dass ein Amtsenthebungsverfahren, insbesondere ein solches nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO , für den Betroffenen eine Belastung im beruflichen und vielfach auch im privaten Bereich darstellt, da er regelmäßig neben der Fortführung seiner beruflichen Tätigkeiten damit befasst ist, etwa durch Verhandlungen mit Kaufinteressenten über die Veräußerung verwertbarer Vermögensgegenstände (insbesondere Immobilien) oder mit Gläubigern wie Banken und Behörden (Finanzamt) über einen Zahlungsaufschub, eine Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse herbeizuführen. Diese Belastung stellt jedoch, wie jede sonstige berufliche Überbeanspruchung auch, im Regelfall keinen Entschuldigungsgrund im Sinne des § 233 ZPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1995 - V ZB 20/95 - NJW 1996, 997 , 998; s. auch Sternal, in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG , 15. Aufl., § 22 Rn. 59), insbesondere ist sie nicht, wie der Antragsteller meint, "wie eine eigene Erkrankung" zu bewerten. Im Übrigen zeigt der Inhalt der Beschwerdeschrift, dass der Antragsteller trotz der von ihm geltend gemachten Belastungssituation durchaus in der Lage war und ist, seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen.

III. Die demnach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Mit dieser Entscheidung in der Hauptsache wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 22 Abs. 3 FGG gegenstandslos.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 20.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Not 7/06