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BGH - Entscheidung vom 12.12.2006

X ZR 56/04

Normen:
JVEG § 13

BGH, Beschluß vom 12.12.2006 - Aktenzeichen X ZR 56/04

DRsp Nr. 2007/24

Eingruppierung eines Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren

Die Tätigkeit des gerichtlichen Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren ist nach billigem Ermessen mit der Honorargruppe 10 zu bewerten.

Normenkette:

JVEG § 13 ;

Gründe:

1. Der mit Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2004 bestellte Sachverständige hat, nachdem im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin das Verfahren unterbrochen wurde (§ 240 ZPO ), die von ihm geleistete Tätigkeit auf der Basis von 42 Arbeitsstunden abgerechnet. Er hat dabei einen Stundensatz von 120,-- EUR nebst Mehrwertsteuer angesetzt. Die Urkundsbeamtin hat unter Zugrundelegung der Honorargruppe 5 nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG (Sanitärtechnik) lediglich einen Stundensatz von 70,-- EUR angesetzt und die Vergütung des Sachverständigen nebst Umsatzsteuer entsprechend festgesetzt. Hiergegen hat sich der gerichtliche Sachverständige gewandt. Die Urkundsbeamtin hat daraufhin die Festsetzung der Vergütung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

2. Zugunsten des gerichtlichen Sachverständigen ist die genannte weitere Entschädigung festzusetzen. Der Senat bewertet die Tätigkeit des gerichtlichen Sachverständigen im vorliegenden Patentnichtigkeitsverfahren nach billigem Ermessen mit der Honorargruppe 10 (vgl. Sen.Beschl. vom 7.11.2006 - X ZR 138/04 - Sachverständigenentschädigung IV, zur Veröffentlichung vorgesehen). Hieraus folgt ein gesetzlicher Stundensatz von 95,-- EUR. Dieser Satz konnte, nachdem die vom Sachverständigen begehrte Überschreitung des Honorarsatzes weniger als 50 vom Hundert beträgt, eine Partei dem zugestimmt hat und der einbezahlte Vorschuss hierfür ausreicht, auf den vom Sachverständigen geforderten Satz von 120,-- EUR nebst Mehrwertsteuer erhöht werden (§ 13 Abs. 1, 2 JVEG; vgl. Sen.Beschl. v. 7.11.2006 - X ZR 138/04). Daraus ergibt sich die beantragte Festsetzung in voller Höhe.

Vorinstanz: BPatG, vom 28.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ni 19/03