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BGH - Entscheidung vom 27.09.2006

2 ARs 332/06

Normen:
StPO § 462a Abs. 2

BGH, Beschluß vom 27.09.2006 - Aktenzeichen 2 ARs 332/06 - Aktenzeichen 2 AR 192/06

DRsp Nr. 2006/26040

Bindungswirkung trotz Unauffindbarkeit des Verurteilten

Diese Bindungswirkung einer Zuständigkeitsübertragung entfällt nicht dadurch, dass der Verurteilte am Ort des Wohnsitzgerichtes unauffindbar wird.

Normenkette:

StPO § 462a Abs. 2 ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 7. September 2004 erfolgte Übertragung der Bewährungsaufsicht auf das Amtsgericht Frankfurt am Main ist für dieses Gericht gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO weiterhin bindend. Diese Bindungswirkung ist nicht dadurch entfallen, dass der Verurteilte am Ort des Wohnsitzgerichtes unauffindbar wird (Senatsbeschluss vom 15. August 2001 - 2 ARs 169/01; Fischer in KK StPO 5. Aufl. § 462 a Rdn. 29). Das Amtsgericht Frankfurt am Main war deshalb nicht zur Rückübertragung der Bewährungsaufsicht auf das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek befugt."

Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf den Senatsbeschluss vom 3. September 2003 - 2 ARs 288/03 - an.

Vorinstanz: AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 942 AR 172/04
Vorinstanz: AG Hamburg-Wandsbek - 725b Ds 6003 Js 472/03 (813/03),