BGH, Beschluß vom 27.09.2006 - Aktenzeichen 2 ARs 332/06 - Aktenzeichen 2 AR 192/06
Bindungswirkung trotz Unauffindbarkeit des Verurteilten
Diese Bindungswirkung einer Zuständigkeitsübertragung entfällt nicht dadurch, dass der Verurteilte am Ort des Wohnsitzgerichtes unauffindbar wird.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 7. September 2004 erfolgte Übertragung der Bewährungsaufsicht auf das Amtsgericht Frankfurt am Main ist für dieses Gericht gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO weiterhin bindend. Diese Bindungswirkung ist nicht dadurch entfallen, dass der Verurteilte am Ort des Wohnsitzgerichtes unauffindbar wird (Senatsbeschluss vom 15. August 2001 - 2 ARs 169/01; Fischer in KK StPO 5. Aufl. § 462 a Rdn. 29). Das Amtsgericht Frankfurt am Main war deshalb nicht zur Rückübertragung der Bewährungsaufsicht auf das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek befugt."
Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf den Senatsbeschluss vom 3. September 2003 - 2 ARs 288/03 - an.