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BGH - Entscheidung vom 25.04.2006

VI ZR 109/05

Normen:
SGB VII § 108 Abs. 1

Fundstellen:
NZS 2006, 600

BGH, Beschluß vom 25.04.2006 - Aktenzeichen VI ZR 109/05

DRsp Nr. 2006/11426

Bindung der Zivilgerichte an eine Entscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren

Hinsichtlich der Folgen eines Versicherungsfalls besteht keine Bindung an eine Entscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren gem. § 108 Abs. 1 SGB VII . Die Folgen des Versicherungsfalls werden im Unfallversicherungsrecht unter Beachtung der Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung festgestellt, während die Folgen der unerlaubten Handlung zivilrechtlich nach der Adäquanztheorie ermittelt werden. Die Beurteilungen können unterschiedlich ausfallen, so dass sich die Bindungswirkung nicht darauf erstrecken kann, welche Gesundheitsstörungen Folge des Versicherungsfalls sind.

Normenkette:

SGB VII § 108 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Mai 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde besteht hinsichtlich der Folgen des Versicherungsfalls keine Bindung nach § 108 Abs. 1 SGB VII an eine Entscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren. Die Folgen des Versicherungsfalls werden im Unfallversicherungsrecht unter Beachtung der Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung festgestellt, während die Folgen der unerlaubten Handlung zivilrechtlich nach der Adäquanztheorie ermittelt werden. Die Beurteilungen können deshalb unterschiedlich ausfallen. Daher kann sich die Bindungswirkung nicht darauf erstrecken, welche Gesundheitsstörungen Folge des Versicherungsfalls sind (vgl. Brackmann/Krasney, SGB VII , § 108 Rn. 11; Nehls in Hauck-Noftz, SGB VII , K § 108 Rn. 9; Krasney, NZS 2004, 68, 72; Lauterbach/Dahm, SGB VII , § 108 Rn. 8; KassKomm/Riecke, SGB VII § 108 Rn. 4).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 35.000,00 EUR

Vorinstanz: OLG Celle, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 187/04
Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 15.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 283/03
Fundstellen
NZS 2006, 600